Satzung der Internationalen Gesellschaft für Dialektologie des Deutschen e.V. (IGDD)
§ 1. Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen Internationale Gesellschaft für Dialektologie des Deutschen e.V. (IGDD). Der Verein wird im folgenden „Gesellschaft“ genannt.
Sitz des Vereins ist Göttingen.
§ 2. Zweck
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene.
Die Gesellschaft hat den Zweck, auf allen Gebieten der Dialektologie des Deutschen die wissenschaftliche Forschung und die Lehre zu koordinieren und zu entwickeln, den Austausch wissenschaftlicher Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnisse zu beleben sowie die Zusammenarbeit der hieran interessierten Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene zu intensivieren.
Im Zentrum der Arbeitsfelder der Gesellschaft stehen die dialektgeprägten Varietäten des Deutschen, d.h. alle regional begrenzt verbreiteten Ausdrucksformen, die von einer Variante der deutschen Standardsprache überdacht sind und/oder mit ihr als verwandt betrachtet werden können. Hinzu treten als Arbeitsfelder der Gesellschaft Forschungen im Bereich fremdüberdachter deutscher Varietäten wie die deutschen Sprachinseln in aller Welt sowie kontaktlinguistische Probleme.
Zur Erfüllung ihres Zwecks arbeitet die Gesellschaft mit anderen Dialektologenvereinigungen zusammen. Sie veranstaltet Fachtagungen und Kongresse und sorgt sich um die Verankerung und den Ausbau dialektologischer Lehre an den Universitäten und Hochschulen.Sie bemüht sich um eine angemessene Vertretung der Dialektologie innerhalb der übergreifenden wissenschaftlichen Organisationen der Germanistik und der Sprachwissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene. Sie betrachtet als eine ihrer Aufgaben auch die Anregung und wissenschaftliche Begleitung von dialektologischer Laienforschung.Die Gesellschaft bemüht sich um die Ausbildung und wissenschaftliche Förderung des Dialektologennachwuchses und um eine Verbesserung der Berufsmöglichkeiten für Dialektologen.Die Gesellschaft nimmt sich der Pflege und angemessenen Archivierung nachgelassener oder übergebener Datenkorpora dialektologischer Sammlungen an und ist um ihre Auswertung besorgt.
§ 3. Selbstlosigkeit
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Anteile des Vermögens der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglied werden kann jede natürliche Person, die durch wissenschaftliche Forschungen Interesse im Sinne des Satzungszweckes nach § 2 nachweisen kann.
Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die die Zwecke und Zielsetzungen der Gesellschaft bejaht und zu fördern bereit ist.
Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Ziele der Gesellschaft erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ihr Einverständnis vorausgesetzt.
Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers mehrheitlich im Sinne der Satzung. Legt ein abgelehnter Antragsteller Widerspruch ein, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden
durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von Beiträgen länger als zwei Jahre trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;
auf Antrag des Vorstandes oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist namentlich gegeben, wenn das Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft geeignet ist, deren Ansehen zu schädigen. Vor der Beschlussfassung ist die betroffene Person zu hören. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 5. Einkünfte
Die Einkünfte der Gesellschaft bestehen aus einmaligen und laufenden Beiträgen und sonstigen Einnahmen.
An Beiträgen kann die Gesellschaft eine Aufnahmegebühr, laufende Beiträge und Teilnahmegebühren für Kongresse und Tagungen sowie Fortbildungsveranstaltungen erheben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob eine Aufnahmegebühr zu erheben ist, welche Höhe sie haben soll und welche Höhe die Beiträge haben sollen. Die Höhe der Teilnahmegebühren für Tagungen, Kongresse und Fortbildungskurse wird vom Vorstand festgelegt.
Die Aufnahmegebühr ist ggf. bei Eintritt zu entrichten. Die Beiträge sind jeweils bis zum 1.4. eines jeden Jahres zu zahlen. Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen Beitragserlass gewähren, so dass weder Aufnahmegebühren noch Beitrag gezahlt werden müssen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Förderungsbeiträge entgegenzunehmen.
Alle Einnahmen werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Eine Gewährung von Gewinnanteilen an die Mitglieder oder sonstige Zuwendungen aufgrund der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen.
§ 6. Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
der Vorstand,
der Beirat,
die Mitgliederversammlung.
Die Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Sie haben – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft – Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Webbeauftragten und maximal drei Beisitzern. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der Stimmen gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Zweimalige Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand ist innerhalb von sechs Wochen für den Rest der Amtszeit vom Beirat ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt diese Wahl oder nimmt eine Neuwahl vor.
Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte nach Möglichkeit die nationale Pluralität der Dialektologie des Deutschen widerspiegeln.
§ 8. Beirat der Gesellschaft
Der Beirat besteht aus den Leitern und Leiterinnen der Sektionen.
Der Beirat repräsentiert damit die verschiedenen in der Gesellschaft vertretenen dialektologischen und regionalsprachenbezogenen Arbeitsbereiche. Er nimmt die ihm von dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Der Beirat kann Ausschüsse einsetzen. Der Beirat berät den Vorstand in allen fachlichen Fragen.
Vorstand und Beirat sind personell getrennt.
Die Sektionsleiter/-innen werden alle drei Jahre vom Vorstand gewählt. Zweimalige Wiederwahl einzelner Sektionsleiter/-innen ist möglich.
Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss den Beirat einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Beirats es verlangen.
Die Sitzungen des Beirates werden von dem Ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme an den Beiratssitzungen berechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
§ 9. Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre zur Wahl des Vorstandes statt. Sie sollte mit einer wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft verbunden werden. In der Mitgliederversammlung sind regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
Bericht des Ersten Vorsitzenden über den abgelaufenen Abschnitt der Geschäftstätigkeit,
Kassenbericht des Schatzmeisters und des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstandes,
Neuwahl des Vorstandes.
Ferner hat eine Beratung und Beschlussfassung über die Sachverhalte stattzufinden, für die dies der Vorstand, der Beirat oder ein Gesellschaftsmitglied mindestens fünf Wochen vorher schriftlich beim Vorstand fordert. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt bei jeder ihrer Sitzungen zwei aktive Mitglieder der Gesellschaft zu Kassenprüfern für den Kassenbericht ein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand im Interesse der Gesellschaft es für notwendig hält, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Sämtliche aktiven Mitglieder, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer über die Internet-Seite und den Newsletter der Gesellschaft unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft, geleitet. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nicht etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Zehntels der aktiven und fördernden Mitglieder mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Änderungsvorschläge müssen allen Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bekanntgegeben werden. Die Satzung kann nur insoweit geändert werden, als dadurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird. Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft gilt dasselbe wie für eine Satzungsänderung.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss Tag und Ort der Sitzung, Namen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte, die Anträge und Namen der Antragsteller sowie die Stellungnahmen der Mitglieder, wenn dies ausdrücklich verlangt wird, und die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und muss allen Mitgliedern zugestellt werden.
§ 10. Liquidation, Schlussbestimmungen
Die die Auflösung beschließende Versammlung wählt die Liquidation. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes soll das verbleibende Vermögen der Gesellschaft einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, die den Satzungszweck gemäß § 2 verfolgt, zugewendet werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art allein zu beschließen.
Der Vorsitzende der Gesellschaft wird ermächtigt und beauftragt, die Eintragung der Gesellschaft ins Vereinsregister allein vorzunehmen.